§ 22 Oö. VergRSG 2006 § 22

Oö. VergRSG 2006 - Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Für Anträge gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 ist vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühren, differenziert nach dem vom Auftraggeber bzw. von der Auftraggeberin durchgeführten Verfahren, allfällige Ausnahmen von der Gebührenpflicht und die Modalitäten der Gebührenentrichtung zu bestimmen. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 2 hat die Landesregierung auf den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens verbundenen Aufwand für das Landesverwaltungsgericht und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin Bedacht zu nehmen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs-, der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung überdies eine Rückzahlungsverpflichtung für zuviel entrichtete Gebühren festlegen. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013)

(4) Die Pauschalgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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