§ 17a Oö. VergRSG 2006 § 17a

Oö. VergRSG 2006 - Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

In Kraft seit 05.10.2018 bis 31.12.9999
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