§ 18 Oö. VergRSG 2006 § 18

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1 und 2), die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle;

2.

die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1) und

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 6 Abs. 3.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber bzw. die bezeichnete Auftraggeberin istsowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201377/2018)

(3) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin jedenfalls unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) In einem Nachprüfungsverfahren ist die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. DerDie Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber istsowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind jedenfalls von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unverzüglich zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

(5) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht zu verständigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Vom Eingang eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotseröffnung begehrt wird, istsind die betroffene Auftraggeberin bzw. der betroffene Auftraggeber bzw.sowie gegebenenfalls die betroffene Auftraggeberinvergebende Stelle durch das Landesverwaltungsgericht unverzüglich zu verständigen. In dieser Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 9 hinzuweisen. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1 und 2), die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle;

2.

die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1) und

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 6 Abs. 3.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber bzw. die bezeichnete Auftraggeberin istsowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201377/2018)

(3) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin jedenfalls unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) In einem Nachprüfungsverfahren ist die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. DerDie Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber istsowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind jedenfalls von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unverzüglich zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

(5) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht zu verständigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Vom Eingang eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotseröffnung begehrt wird, istsind die betroffene Auftraggeberin bzw. der betroffene Auftraggeber bzw.sowie gegebenenfalls die betroffene Auftraggeberinvergebende Stelle durch das Landesverwaltungsgericht unverzüglich zu verständigen. In dieser Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 9 hinzuweisen. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

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