Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Die Dienststellen des Landes haben die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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