(1) Der Umweltbeirat hat die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten.
(2) Der Umweltbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2000, 81/2013)
(3) Auf Beschluß des Umweltbeirates sind die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere auch Vorschläge und Stellungnahmen im Sinn des Abs. 2, der Landesregierung mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die Landesregierung diese Beratungsergebnisse nachweislich in Behandlung zu nehmen und dem Umweltbeirat darüber zu berichten hat.
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