§ 7 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 7

Förderung von Umweltschutzmaßnahmen

 

(1) Das Land Oberösterreich fördert Umweltschutzmaßnahmen sowie Konzepte, Studien und Aktionen, durch welche Belastungen der Umwelt vermieden oder verringert werden.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien, insbesondere über die Arten der Förderung, das Ansuchen und die dem Förderungsempfänger aufzuerlegenden Verpflichtungen, zu erlassen.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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