§ 19 Oö. USchG § 19

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Begehren kann unter einem entschieden werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 32/2016)

(1a) Wer behauptet, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann die Erlassung eines Feststellungsbescheids über das Vorliegen der Mitteilungs- und Ablehnungsgründe im Sinn des § 17 Abs. 2 bis 4 begehren. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 und 1a ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(3) Zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 und 1a zuständig ist

1.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegt, der Bürgermeister,

2.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle des Gemeindeverbands unterliegt, der Verbandsobmann,

3.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle des Selbstverwaltungskörpers unterliegt, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ,

4.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, die Bezirksverwaltungsbehörde,

4a.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, die Präsidentin bzw. der Präsident,

5.

in allen anderen Fällen die Landesregierung.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013)

(3a) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 14 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 3 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 81/2013)

 

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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