(1) Der O.ö. Umweltanwalt und die von ihm bezeichneten Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft sind befugt, zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Mißstandskontrolle (§ 4 Abs. 5 Z 2) zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke zu betreten. Dieses Recht besteht nur, wenn ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, vorliegt. Das Zutrittsrecht besteht nicht für Gebäude und bauliche Anlagen und ist so auszuüben, daß in die Rechte der Eigentümer und übrigen am Grundstück Berechtigten nur im unbedingt nötigen Ausmaß eingegriffen wird. Die Verfügungsberechtigten über die Grundstücke sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist und vor Ort niemand angetroffen wird sowie auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt, von der die zuständige Behörde noch keine Kenntnis hat. Bergbauberechtigte sind in jedem Fall zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 32/2016)
(3) Bei Erhebungen gemäß Abs. 1 haben der O.ö. Umweltanwalt und die jeweiligen Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft einen vom Amt der Landesregierung ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen, der über das eingeräumte Grundbetretungsrecht Auskunft gibt, und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
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