§ 12 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Die Gemeinde bzw. ihre Organe haben ihre in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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