§ 9 Oö. USchG § 9

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Umweltbeirat hat die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten.

(2) Der Umweltbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten. Die Oö. Akademie für Umwelt und Natur hat den Umweltbeirat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2000, 81/2013)

(3) Auf Beschluß des Umweltbeirates sind die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere auch Vorschläge und Stellungnahmen im Sinn des Abs. 2, der Landesregierung mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die Landesregierung diese Beratungsergebnisse nachweislich in Behandlung zu nehmen und dem Umweltbeirat darüber zu berichten hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.01.2000 bis 31.12.2013

(1) Der Umweltbeirat hat die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten.

(2) Der Umweltbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten. Die Oö. Akademie für Umwelt und Natur hat den Umweltbeirat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2000, 81/2013)

(3) Auf Beschluß des Umweltbeirates sind die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere auch Vorschläge und Stellungnahmen im Sinn des Abs. 2, der Landesregierung mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die Landesregierung diese Beratungsergebnisse nachweislich in Behandlung zu nehmen und dem Umweltbeirat darüber zu berichten hat.

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