(1) Die Landesregierung hat dem Landtag grundsätzlich einmal in der Legislaturperiode, jedoch spätestens im vierten Jahr der betreffenden Legislaturperiode, einen Landes-Umweltbericht vorzulegen. Endet die Legislaturperiode vor diesem Zeitpunkt, ist der Landes-Umweltbericht abweichend vom ersten Satz spätestens im zweiten Jahr dem neu gewählten Landtag vorzulegen.
(2) Der Landes-Umweltbericht hat einen Überblick über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Oberösterreich zu geben und dabei auf die wesentlichen Zielsetzungen und Maßnahmen des Landes zum Schutz der Umwelt (Landesumweltprogramm) Bezug zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2013)
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