Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben und Gemeindeverwaltungsabgaben. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
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