§ 11 Oö. USchG § 11

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag grundsätzlich einmal in der Legislaturperiode, jedoch spätestens im vierten Jahr der betreffenden Legislaturperiode, einen Landes-Umweltbericht vorzulegen. Endet die Legislaturperiode vor diesem Zeitpunkt, ist der Landes-Umweltbericht abweichend vom ersten Satz spätestens im zweiten Jahr dem neu gewählten Landtag vorzulegen.

(2) Der Landes-Umweltbericht hat Aussageneinen Überblick über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Oberösterreich zu enthaltengeben und dabei auf die wesentlichen Zielsetzungen und Maßnahmen des Landes zum Schutz der Umwelt (Landesumweltprogramm) Bezug zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2000LGBl. Nr. 81/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.01.2000 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag grundsätzlich einmal in der Legislaturperiode, jedoch spätestens im vierten Jahr der betreffenden Legislaturperiode, einen Landes-Umweltbericht vorzulegen. Endet die Legislaturperiode vor diesem Zeitpunkt, ist der Landes-Umweltbericht abweichend vom ersten Satz spätestens im zweiten Jahr dem neu gewählten Landtag vorzulegen.

(2) Der Landes-Umweltbericht hat Aussageneinen Überblick über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Oberösterreich zu enthaltengeben und dabei auf die wesentlichen Zielsetzungen und Maßnahmen des Landes zum Schutz der Umwelt (Landesumweltprogramm) Bezug zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2000LGBl. Nr. 81/2013)

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