Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben
1. | Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und | |||||||||
2. | jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen, | |||||||||
das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme und auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Oö. NSchG 2001. |
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
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