§ 14 Oö. UHG § 14

Oö. UHG - Oö. Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 3.500 Euro zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

2.

die sie bzw. ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen, wer die im § 5 Abs. 3 oder die im § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift,

2.

die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft,

3.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

4.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 nicht ergreift.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

In Kraft seit 05.09.2009 bis 31.12.9999
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