§ 13 Oö. UHG

Oö. Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Landesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. (Anm.:Im Verfahren gemäß LGBl.Nr. 90/2013§ 6 )und § 7 Abs. 2 haben

1.

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und

2.

jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen,

das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme und auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Oö. NSchG 2001.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2019

Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Landesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. (Anm.:Im Verfahren gemäß LGBl.Nr. 90/2013§ 6 )und § 7 Abs. 2 haben

1.

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und

2.

jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen,

das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme und auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Oö. NSchG 2001.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

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