(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des oberösterreichischen Landesgebiets verursacht wurde, kann sie dies der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder - falls der Umweltschaden außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde - der Europäischen Kommission und dem in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des zuständigen Bundesministeriums melden. Darüber hinaus kann sie gegenüber dem in Betracht kommenden Bundesland oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums gegenüber dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die beim Land Oberösterreich angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Oberösterreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Bundesländer und/oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten - einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustauschs -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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