§ 3 Oö. UHG § 3

Oö. UHG - Oö. Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Landesgesetz, wenn sie verursacht werden

1.

durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder

2.

durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 98/2001 und BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.

(3) Dieses Landesgesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

In Kraft seit 05.09.2009 bis 31.12.9999
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