(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
1. | in ihren Rechten verletzt werden können oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) erheblich eingeschränkt werden können, oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben jene Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, soweit sie im Land Oberösterreich zur Ausübung der Parteirechte befugt sind. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 gelten
1. | der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie | |||||||||
2. | in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
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