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(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten in Bezug auf den Boden verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die behauptete Schädigung eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde betreffend einen eingetretenen Umweltschaden steht in Bezug auf eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie in Bezug auf eine Schädigung des Bodens auch der Oö. Umweltanwaltschaft und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anerkannt sind.
1. | in ihren Rechten verletzt werden können oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) erheblich eingeschränkt werden können, oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben jene Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, soweit sie im Land Oberösterreich zur Ausübung der Parteirechte befugt sind. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten der Schutz der Gesundheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
1. | der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie | |||||||||
2. | in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten in Bezug auf den Boden verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die behauptete Schädigung eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde betreffend einen eingetretenen Umweltschaden steht in Bezug auf eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie in Bezug auf eine Schädigung des Bodens auch der Oö. Umweltanwaltschaft und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anerkannt sind.
1. | in ihren Rechten verletzt werden können oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) erheblich eingeschränkt werden können, oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben jene Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, soweit sie im Land Oberösterreich zur Ausübung der Parteirechte befugt sind. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten der Schutz der Gesundheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
1. | der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie | |||||||||
2. | in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.