§ 8 Oö. TSchG 2010

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 8

Vertretung von juristischen
Personen

 

(1) Juristische Personen können das Recht zur Erteilung von Tanzunterricht unter der Bedingung erhalten und ausüben, dass sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) bestellen, die bzw. der den Anforderungen der §§ 3 und 4 entspricht. Ihr bzw. ihm obliegt die im § 9 Abs. 1 festgelegte, sonst die Berechtigungsinhaberin oder den Berechtigungsinhaber treffende Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Unterrichts.

 

(2) Vereine können das Recht zur erwerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht nur insoweit erhalten und ausüben, als sie hiezu satzungsmäßig berufen sind und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) gemäß Abs. 1 bestellen.

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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