§ 4 Oö. TSchG 2010

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die bzw. den Anzeigenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die bzw. den Anzeigenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde ist zum Zweck der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Verarbeitung der Daten nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 (Strafregister) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die Behörde ist zum Zweck der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Verarbeitung der Daten nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 (Strafregister) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. TSchG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. TSchG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. TSchG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. TSchG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. TSchG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. TSchG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. TSchG 2010
§ 5 Oö. TSchG 2010