§ 4 Oö. TSchG 2010

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die bzw. den Anzeigenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die bzw. den Anzeigenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde ist zum Zweck der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Verarbeitung der Daten nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 (Strafregister) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die Behörde ist zum Zweck der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Verarbeitung der Daten nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 (Strafregister) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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