(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung.
(2) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst die Erteilung von Unterricht in der Anstandslehre sowie die Unterweisung und Durchführung von Übungen in den Tänzen, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung gebräuchlich sind.
(3) Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden:
1. | in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer; | |||||||||
2. | vorübergehend ohne festen Standort. |
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