§ 2 Oö. TSchG 2010

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Anzeige gemäß § 1 hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente zu übermitteln:Mit der Anzeige gemäß Paragraph eins, hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsden Nachweis ihrer bzw. seiner fachlichen Eignung;
  2. 2.Ziffer 2sofern die bzw. der Anzeigende während der letzten fünf Jahre vor der Anzeige nicht durchgehend in Österreich gemeldet war, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der Anzeigende die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; werden von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates keine solchen Bescheinigungen ausgestellt, werden sie durch Bescheinigungen einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls eines Notars oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsstaates über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt; diese Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein;
  3. 3.Ziffer 3die Mitteilung eines geeigneten Standorts oder der geeigneten Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt werden soll.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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