§ 7 Oö. TSchG 2010 § 7

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 2 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.

(3) Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 6 hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. TSchG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. TSchG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. TSchG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. TSchG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. TSchG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. TSchG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. TSchG 2010
§ 8 Oö. TSchG 2010