§ 13 Oö. TSchG 2010 § 13

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

erwerbsmäßig Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz erteilt, ohne dafür eine Berechtigung gemäß § 7 zu besitzen;

2.

im Fall einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit keine Mitteilung gemäß § 6 Abs. 3 an die Landesregierung erstattet;

3.

als Inhaberin bzw. Inhaber der Berechtigung während der Unterrichtszeit nicht persönlich anwesend ist oder den Unterricht nicht persönlich leitet, ohne sich von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, deren oder dessen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 bei der Landesregierung angezeigt wurde, vertreten zu lassen;

4.

dem Verbot der Durchführung reiner Unterhaltungsveranstaltungen in Tanzschulen gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 220 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann zusätzlich die Erteilung von Tanzunterricht für die Dauer eines Jahres strafweise untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 4/2012)

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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