(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung.
(2) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst die Erteilung von Unterricht in der Anstandslehre sowie die Unterweisung und Durchführung von Übungen in den Tänzen, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung gebräuchlich sind.
(3) Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden:
1. | in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer; | |||||||||
2. | vorübergehend ohne festen Standort. |
Mit der Anzeige gemäß § 1 hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente zu übermitteln:Mit der Anzeige gemäß Paragraph eins, hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente zu übermitteln:
(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule und über den Besitz der zur Unterweisung im Gesellschafts- und Volkstanz erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erbringen. Die Feststellung letzterer Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung, die vor zur Abnahme von Tanzprüfungen berufenen und auf gesetzlicher Grundlage gebildeten Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden ist, oder durch den erfolgreichen Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbands der Tanzlehrer Wiens absolvierten Ausbildungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(2) Über Antrag ist von der Landesregierung die Nachsicht von der mindestens dreijährigen berufsmäßigen Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule zu erteilen, wenn
1. | nach der bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass sie bzw. er die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und | |||||||||
2. | die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht erfüllt. |
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach den Bestimmungen des Oö. BAG festlegen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
Unterrichtsräumlichkeiten
(1) Die von der oder dem Anzeigenden gemäß § 2 Z. 4 mitgeteilten Räumlichkeiten müssen für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung entsprechend Bedacht zu nehmen. Die im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erforderlichen näheren Bestimmungen über die Eignung von Betriebsräumen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(3) Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten gemäß § 2 Z. 4 an die Landesregierung zu erfolgen.
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 2 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.
(3) Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 6 hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
Vertretung von juristischen
Personen
(1) Juristische Personen können das Recht zur Erteilung von Tanzunterricht unter der Bedingung erhalten und ausüben, dass sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) bestellen, die bzw. der den Anforderungen der §§ 3 und 4 entspricht. Ihr bzw. ihm obliegt die im § 9 Abs. 1 festgelegte, sonst die Berechtigungsinhaberin oder den Berechtigungsinhaber treffende Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Unterrichts.
(2) Vereine können das Recht zur erwerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht nur insoweit erhalten und ausüben, als sie hiezu satzungsmäßig berufen sind und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) gemäß Abs. 1 bestellen.
Leitung des Tanzunterrichts
(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht begründet nur eine persönliche Befugnis der Inhaberin bzw. des Inhabers, welche entgeltlich oder unentgeltlich weder unter Lebenden noch im Erbgange übertragen werden kann. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung ist daher zur persönlichen Leitung des Unterrichts und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung kann sich durch eine eigenberechtigte und vertrauenswürdige Stellvertreterin bzw. einen eigenberechtigten und vertrauenswürdigen Stellvertreter, die bzw. der seine Befähigung gemäß § 3 nachgewiesen hat, vertreten lassen. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung hat die Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters der Landesregierung anzuzeigen; § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
Übergang der Berechtigung
(1) Nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe für die Dauer des Witwer- bzw. Witwenstandes, sofern die Ehe nicht aus ihrem bzw. seinem Verschulden gerichtlich geschieden war, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 2 bestellt wird.
(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.
Weitere Vorschriften
(1) Jede Veranstaltung in einer Tanzschule muss vorwiegend dem Unterricht und der Übung und darf nicht vorwiegend der reinen Unterhaltung dienen.
(2) Nähere Vorschriften für den Betrieb der Tanzschulen - insbesondere bezüglich der Unterrichtszeit, bezüglich der Verabreichung von Erfrischungen (unbeschadet der gewerberechtlichen Vorschriften), bezüglich der Musikbegleitung und bezüglich der Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume - kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
Die unmittelbare Überwachung der Erteilung von Tanzunterricht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften die Tanzschulen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu überwachen, wird hiedurch nicht berührt. (Anm. LGBl.Nr. 4/2013)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | erwerbsmäßig Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz erteilt, ohne dafür eine Berechtigung gemäß § 7 zu besitzen; | |||||||||
2. | im Fall einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit keine Mitteilung gemäß § 6 Abs. 3 an die Landesregierung erstattet; | |||||||||
3. | als Inhaberin bzw. Inhaber der Berechtigung während der Unterrichtszeit nicht persönlich anwesend ist oder den Unterricht nicht persönlich leitet, ohne sich von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, deren oder dessen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 bei der Landesregierung angezeigt wurde, vertreten zu lassen; | |||||||||
4. | dem Verbot der Durchführung reiner Unterhaltungsveranstaltungen in Tanzschulen gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 220 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann zusätzlich die Erteilung von Tanzunterricht für die Dauer eines Jahres strafweise untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 4/2012)
Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß des Gesetzes vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2009, gelten als Berechtigungen im Sinn des Oö. Tanzschulgesetzes 2010; dessen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.
Oö. Tanzschulgesetz 2010
StF: LGBl.Nr. 30/2010 (GP XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)
Änderung
LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)
LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Anzeigepflicht |
§ 2 | Voraussetzungen |
§ 3 | Fachliche Eignung |
§ 4 | Vertrauenswürdigkeit |
§ 5 | Anerkennung von ausländischen Nachweisen |
§ 6 | Unterrichtsräumlichkeiten |
§ 7 | Ausübung und Untersagung |
§ 8 | Vertretung von juristischen Personen |
§ 9 | Leitung des Tanzunterrichts |
Übergang der Berechtigung | |
Weitere Vorschriften | |
Überwachung | |
Strafbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | |