§ 8 Oö. SZG 1976 § 8

Oö. SZG 1976 - Oö. Schulzeitgesetz 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. SZG 1976


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. SZG 1976 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. SZG 1976


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. SZG 1976


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. SZG 1976 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SZG 1976 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. SZG 1976
§ 9 Oö. SZG 1976