(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, ausgenommen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. (Anm: LGBl. Nr. 28/1997, 59/2008, 64/2018)
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(3) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
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