(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985 - möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen. Der Unterricht darf am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, für Schüler ab der fünften Schulstufe höchstens sechs, in allen anderen Fällen höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben bzw. sechs Unterrichtsstunden bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion; sie darf nur für Schüler ab der fünften Schulstufe erteilt werden, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des dritten Satzes mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 52/1988, 57/2014, 64/2018)
(2) Der Unterricht darf grundsätzlich nicht nach 17:00 Uhr enden. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ab der fünften Schulstufe das Ende des Unterrichts mit spätestens 18:00 Uhr bestimmen. Die Zustimmung der Bildungsdirektion darf nur erteilt werden, wenn die Abweichung von der Bestimmung des ersten Satzes mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen bzw. Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. An Samstagen darf der Unterricht im Regelfall nur vier Unterrichtsstunden dauern, er muss jedoch spätestens um 13:00 Uhr enden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(3) Die Bildungsdirektion hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten durch Verordnung zu bestimmen, wie der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Bei geteiltem Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Aus besonderen Gründen (z. B. sachgerechte Abwicklung der Schülertransporte oder einer Schülerausspeisung, Benützung fahrplangebundener öffentlicher Verkehrsmittel) kann vom Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 52/1988, 57/2014)
0 Kommentare zu § 3 Oö. SZG 1976