§ 1a Oö. SZG 1976 § 1a

Oö. SZG 1976 - Oö. Schulzeitgesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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