Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018) |
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, ausgenommen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. (Anm: LGBl. Nr. 28/1997, 59/2008, 64/2018)
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(3) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (Anm: LGBl.Nr. 52/1988)
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z. 1) und den Hauptferien (Z. 2).
1. | Das Unterrichtsjahr umfaßt | |||||||||
a) | das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet, | |||||||||
b) | die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen; | |||||||||
c) | das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet. | |||||||||
2. | Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 52/1988, 28/1997, 93/1998) |
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann die Bildungsdirektion durch Verordnung
1. | den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen; | |||||||||
2. | für einzelne Teile des Bundeslandes unterschiedliche Regelungen für den Beginn der Semesterferien treffen, wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 93/1998, 64/2018) |
(2b) Verordnungen gemäß Abs. 2a sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. Vor Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2a Z 2 sind sowohl der jeweilige Schulgemeinschaftsausschuß bzw. das jeweilige Schulforum (die jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. die jeweiligen Schulforen) als auch der jeweilige gesetzliche Schulerhalter (die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter), die von einer abweichenden Semesterferienregelung betroffen sind, zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 93/1998)
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, sind Schultage. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) | die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 4. Mai; | |||||||||
b) | die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (Weihnachtsferien); die Bildungsdirektion kann darüber hinaus durch Verordnung den 23. Dezember und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären; | |||||||||
c) | der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; | |||||||||
d) | die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1); | |||||||||
e) | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien); | |||||||||
f) | die Tage vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien); | |||||||||
g) | die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 68/1983, 56/2004, 58/2006, 64/2018, 113/2019) |
(5) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage, durch Verordnung schulfrei erklären. Dabei hat sie unter Berücksichtigung allfälliger Schulfreierklärungen durch die Bildungsdirektion gemäß § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 eine Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 vierter Satz Schulzeitgesetz 1985 anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 113/2019)
(6) In dem Ausmaß, in dem von der Schulfreierklärung gemäß § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 sowie von den Verordnungsermächtigungen gemäß Abs. 4 lit. b und Abs. 5 kein Gebrauch gemacht wurde, können durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfreie Tage den Hauptferien zugeschlagen werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt werden. (Anm: LGBl.Nr. 28/1997, 57/2014, 64/2018)
(8) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung anordnen, daß die nach Abs. 7 als schulfrei erklärten Tage eingebracht werden. Die Einbringung hat durch Verringerung der in den Abs. 2, 4 und 5 sowie im § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - oder durch eine Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen; die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Entfallen durch Schulfreierklärung nach Abs. 7 mehr als sechs Schultage, hat die Bildungsdirektion jedenfalls die Einbringung der über sechs hinausgehenden, als schulfrei erklärten Schultage durch Verordnung anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 28/1997, 64/2018)
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985 - möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen. Der Unterricht darf am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, für Schüler ab der fünften Schulstufe höchstens sechs, in allen anderen Fällen höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben bzw. sechs Unterrichtsstunden bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion; sie darf nur für Schüler ab der fünften Schulstufe erteilt werden, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des dritten Satzes mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 52/1988, 57/2014, 64/2018)
(2) Der Unterricht darf grundsätzlich nicht nach 17:00 Uhr enden. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ab der fünften Schulstufe das Ende des Unterrichts mit spätestens 18:00 Uhr bestimmen. Die Zustimmung der Bildungsdirektion darf nur erteilt werden, wenn die Abweichung von der Bestimmung des ersten Satzes mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen bzw. Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. An Samstagen darf der Unterricht im Regelfall nur vier Unterrichtsstunden dauern, er muss jedoch spätestens um 13:00 Uhr enden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(3) Die Bildungsdirektion hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten durch Verordnung zu bestimmen, wie der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Bei geteiltem Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Aus besonderen Gründen (z. B. sachgerechte Abwicklung der Schülertransporte oder einer Schülerausspeisung, Benützung fahrplangebundener öffentlicher Verkehrsmittel) kann vom Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 52/1988, 57/2014)
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (Anm: LGBl. Nr. 52/1988, 57/2021)
(2) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z. 1) und den Hauptferien (Z. 2); für das Schuljahr an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen gilt Z 3.
1. | Das Unterrichtsjahr umfaßt | |||||||||
a) | das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet, | |||||||||
b) | die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen, | |||||||||
c) | das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet. Abweichend von lit. b kann die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erlassung der Verordnung ist der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. | |||||||||
2. | Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. | |||||||||
3. | Bei den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 52/1988, 93/1998, 64/2018, 57/2021) |
(3) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:
a) | an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche, | |||||||||
b) | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, | |||||||||
c) | an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, | |||||||||
soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Absätzen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind. Welche Tage an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten der Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion zu bestimmen. Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird. (Anm: LGBl. Nr. 68/1983, 64/2018) |
(3a) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(3b) Eine Schulfreierklärung nach § 10 Abs. 5a Schulzeitgesetz 1985 darf nur erfolgen, wenn die Verteilung der lehrplanmäßigen Unterrichtseinheiten auf die übrigen Schultage einer Woche unter Berücksichtigung der Lehrgangsdauer bzw. der Dauer des Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, zu keiner Überforderung der Schüler führt. Hiebei ist das duale Ausbildungsprinzip (Berufsschule - Betrieb) zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 45/1995, 64/2018)
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) | die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 4. Mai; | |||||||||
b) | die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (Weihnachtsferien); die Bildungsdirektion kann darüber hinaus durch Verordnung den 23. Dezember und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären; | |||||||||
c) | der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; | |||||||||
d) | die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2) an ganzjährigen Berufsschulen; diese Tage sind auch an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen schulfrei; | |||||||||
e) | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); | |||||||||
f) | die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien). |
(Anm: LGBl. Nr. 52/1988, 56/2004, 64/2018)
(5) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklären. Insbesondere kann die Bildungsdirektion in Berücksichtigung eines in einzelnen Berufszweigen zu dieser Zeit erfahrungsgemäß auftretenden erhöhten Arbeitsanfalles für die Schüler der in Betracht kommenden Berufsrichtung die unmittelbar vor dem 24. Dezember liegenden Werktage, und zwar bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen, schulfrei erklären. Entfallen dadurch mehr als drei Schultage, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung dieser Schultage im zumutbaren Ausmaß anzuordnen; entfallen nicht mehr als drei Schultage, so kann die Bildungsdirektion die Einbringung der entfallenen Schultage im zumutbaren Ausmaß anordnen. Wird die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der entfallenen Schulzeit jedenfalls insoweit anzuordnen, daß zumindest neun Zehntel der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe erreicht werden. Die Einbringung der entfallenen Schulzeit kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage und bei lehrgangsmäßig organisierten Berufsschulen zudem durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. Fortsetzung des Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr erfolgen. Die im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, die letzten drei Tage der Karwoche sowie die Tage vom 24. bis einschließlich 31. Dezember müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben und die Hauptferien dürfen dadurch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Wird die Einbringung von nicht mehr als zwei Schultagen angeordnet, so kann die Einbringung der entsprechenden Unterrichtsstunden auch durch Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Tagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 68/1983, 45/1995, 64/2018, 35/2020)
(7) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen gemäß Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage, soweit die entfallene Schulzeit nicht bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden gemäß § 6 dieses Landesgesetzes sowie § 10 Abs. 8 Schulzeitgesetz 1985 berücksichtigt werden kann. Der Beginn der Hauptferien ist erforderlichenfalls durch Verordnung der Bildungsdirektion entsprechend zu verlegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1983, 45/1995, 64/2018, 57/2021)
(8) Vor der Erlassung von Verordnungen der Bildungsdirektion gemäß Abs. 5, 6 und 7 sind der Schulgemeinschaftsausschuß sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören; wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, hat anstelle dieser Anhörung eine nachträgliche Information zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1983, 45/1995, 28/1997, 11/2015, 64/2018)
Bei der Festsetzung der Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter darauf Bedacht zu nehmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch die Tage, die nach § 5 Abs. 4 und 5 dieses Landesgesetzes sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 - ausgenommen die Ferien bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen - schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat eine allenfalls gemäß § 5 Abs. 6 letzter Satz angeordnete Einbringung von Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Bildungsdirektion auf einzelne Schultage so aufzuteilen, dass die zusätzliche Belastung für die Schülerinnen und Schüler möglichst gering gehalten wird.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 57/2021)
Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
Das in diesem Landesgesetz zitierte Schulzeitgesetz 1985 ist in folgender Fassung anzuwenden:
Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 113/2019, 57/2021)
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 64/2018) |
(1) Es treten in Kraft:
1. | Artikel I Z 31 rückwirkend mit 1. Jänner 2018; | |||||||||
2. | Artikel I Z 1, 15, 17, 40, 51, 52 und 71 bis 74 und Artikel II Z 1 und 29 sowie Artikel X Z 1 bis 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich; | |||||||||
3. | Artikel I Z 2, 6 bis 8, 11, 18, 19, 21 bis 23, 29, 33 bis 35, 37 bis 39, 43, 45, 56, 59, 62 und 69, Artikel II Z 2, 4, 5, 7, 10 bis 12, 14 bis 21 und 23 bis 27 sowie Artikel III mit 1. September 2018; | |||||||||
4. | die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2019. |
(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Festsetzung der Sprengel für öffentliche Pflichtschulen gemäß §§ 40 und 42 bis 44 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, gelten ab 1. Jänner 2019 als Verordnungen der Bildungsdirektion.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt im § 25 Abs. 3, im § 27b Abs. 1 und in den §§ 36a und 38a Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, die Landesregierung sowie im § 27b Abs. 6 und im § 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sowie im § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 8 und § 6 Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung dieses Landesgesetzes, der Landesschulrat an die Stelle der Bildungsdirektion. Bei einer landesübergreifenden Bildung von Schulclustern gemäß § 27b Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Oö. Landesregierung und die durch die jeweilige Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) §§ 3b und 3c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind im Schuljahr 2018/2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommenen Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten sind.
(5) Artikel I Z 72 und 73 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Geltungsbereich |
II. HAUPTSTÜCK
Öffentliche Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen
Schuljahr | |
Schultag | |
Unterrichtsstunden und Pausen |
III. HAUPTSTÜCK
Öffentliche Berufsschulen
Schuljahr | |
Schultag | |
Unterrichtsstunden und Pausen |
IV. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
Schulversuche | |
Kundmachung von Verordnungen |