§ 5 Oö. SZG 1976

Oö. SZG 1976 - Oö. Schulzeitgesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (Anm: LGBl. Nr. 52/1988, 57/2021)

(2) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z. 1) und den Hauptferien (Z. 2); für das Schuljahr an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen gilt Z 3.

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet,

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen,

c)

das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet. Abweichend von lit. b kann die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erlassung der Verordnung ist der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

2.

Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

3.

Bei den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1988, 93/1998, 64/2018, 57/2021)

(3) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:

a)

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,

b)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,

c)

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Absätzen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind. Welche Tage an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten der Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion zu bestimmen. Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird. (Anm: LGBl. Nr. 68/1983, 64/2018)

(3a) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3b) Eine Schulfreierklärung nach § 10 Abs. 5a Schulzeitgesetz 1985 darf nur erfolgen, wenn die Verteilung der lehrplanmäßigen Unterrichtseinheiten auf die übrigen Schultage einer Woche unter Berücksichtigung der Lehrgangsdauer bzw. der Dauer des Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, zu keiner Überforderung der Schüler führt. Hiebei ist das duale Ausbildungsprinzip (Berufsschule - Betrieb) zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 45/1995, 64/2018)

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 4. Mai;

b)

die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (Weihnachtsferien); die Bildungsdirektion kann darüber hinaus durch Verordnung den 23. Dezember und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;

c)

der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

d)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2) an ganzjährigen Berufsschulen; diese Tage sind auch an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen schulfrei;

e)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

f)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(Anm: LGBl. Nr. 52/1988, 56/2004, 64/2018)

(5) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklären. Insbesondere kann die Bildungsdirektion in Berücksichtigung eines in einzelnen Berufszweigen zu dieser Zeit erfahrungsgemäß auftretenden erhöhten Arbeitsanfalles für die Schüler der in Betracht kommenden Berufsrichtung die unmittelbar vor dem 24. Dezember liegenden Werktage, und zwar bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen, schulfrei erklären. Entfallen dadurch mehr als drei Schultage, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung dieser Schultage im zumutbaren Ausmaß anzuordnen; entfallen nicht mehr als drei Schultage, so kann die Bildungsdirektion die Einbringung der entfallenen Schultage im zumutbaren Ausmaß anordnen. Wird die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der entfallenen Schulzeit jedenfalls insoweit anzuordnen, daß zumindest neun Zehntel der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe erreicht werden. Die Einbringung der entfallenen Schulzeit kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage und bei lehrgangsmäßig organisierten Berufsschulen zudem durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. Fortsetzung des Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr erfolgen. Die im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, die letzten drei Tage der Karwoche sowie die Tage vom 24. bis einschließlich 31. Dezember müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben und die Hauptferien dürfen dadurch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Wird die Einbringung von nicht mehr als zwei Schultagen angeordnet, so kann die Einbringung der entsprechenden Unterrichtsstunden auch durch Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Tagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 68/1983, 45/1995, 64/2018, 35/2020)

(7) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen gemäß Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage, soweit die entfallene Schulzeit nicht bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden gemäß § 6 dieses Landesgesetzes sowie § 10 Abs. 8 Schulzeitgesetz 1985 berücksichtigt werden kann. Der Beginn der Hauptferien ist erforderlichenfalls durch Verordnung der Bildungsdirektion entsprechend zu verlegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1983, 45/1995, 64/2018, 57/2021)

(8) Vor der Erlassung von Verordnungen der Bildungsdirektion gemäß Abs. 5, 6 und 7 sind der Schulgemeinschaftsausschuß sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören; wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, hat anstelle dieser Anhörung eine nachträgliche Information zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1983, 45/1995, 28/1997, 11/2015, 64/2018)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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