Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
(2) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen im Sinn der elektrotechnischen Bestimmungen, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)
(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die oberösterreichische Landesgrenze und die Grenze eines anderen Bundeslandes überqueren.
(3) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. | elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt; | |||||||||
2. | unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen; | |||||||||
3. | Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerks mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 20/1999, 72/2008, 36/2022) |
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 11 oder 17 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)
Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
a) | ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage, | |||||||||
b) | ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen. |
(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Sind öffentliche Interessen gemäß Abs. 2 von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vertreten, so ist die Abgabe der Äußerung der Gemeinde eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Bau- und Betriebsbewilligung
(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung hat jedenfalls auch die Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996. (Anm: LGBl. Nr. 20/1999)
Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
Betriebsbeginn und Betriebsende
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 2), so ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder | |||||||||
b) | die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt. |
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, | |||||||||
b) | der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder | |||||||||
c) | der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. |
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
Leitungsrechte
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) | der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 17), | |||||||||
b) | ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder | |||||||||
c) | über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen. |
Inhalt der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) | auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör, | |||||||||
b) | auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde, | |||||||||
c) | auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird, | |||||||||
d) | auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage. |
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.
Ausästung und Durchschläge
(1) Das Recht auf Ausästung und auf Vornahme von Durchschlägen (§ 12 Abs. 1 lit. c) kann nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.
Ausübung der Leitungsrechte
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.
(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 21 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Auswirkung der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Wege.
(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
Einräumung von Leitungsrechten
(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.
Enteignung
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach den §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, hat die Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung kann umfassen:
a) | die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, | |||||||||
b) | die Abtretung von Eigentum an Grundstücken, | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
(1) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) | Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde. | |||||||||
b) | Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen. | |||||||||
c) | Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Falle haben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die im Bescheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Entschädigungsbeträge als vereinbart zu gelten. | |||||||||
d) | Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist. | |||||||||
e) | Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b. | |||||||||
f) | Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10) ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. | |||||||||
g) | Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahr ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt lit. c. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 36/2022) |
(2) Die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Landesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Die Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)
Beurkundung von Übereinkommen
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile
(1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
(2) Der Leitungsberechtigte (§ 11) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann im Einzelfall die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise ermächtigen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird in diesen Fällen im Namen der Landesregierung tätig.
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, ändert oder erweitert oder wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Inbetriebnahme gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne eine solche Bewilligung betreibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013)
(2) Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 4, des § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 4 oder eines auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013, 36/2022)
Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unabhängig von einer Bestrafung oder einer Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
Übergangsbestimmungen
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten unbeschadet der Bestimmungen des § 25
a) | das Gesetz über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Oberösterreich, LGBl. Nr. 47/1950, und | |||||||||
b) | die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 47/1950 wieder in Wirksamkeit gesetzten Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten zum Inhalt haben. |
Artikel IV
Inkrafttreten
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 20/1999)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. April 1982, mit dem Angelegenheiten des Elektrizitätswesens geregelt werden (Oö. Elektrizitätsgesetz), LGBl. Nr. 41/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/1993 außer Kraft.
(3) Auf die im Artikel II Z. 1 (§ 3 Abs. 2 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 in der Fassung dieses Landesgesetzes) genannten Leitungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestanden haben, findet dieses Landesgesetz keine Anwendung.
Gesetz vom 9. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Oö. Starkstromwegegesetz 1970)
StF: LGBl.Nr. 1/1971 (GP XX RV 207 AB 216/1970 LT 25)
Änderung
LGBl.Nr. 20/1999 (GP XXV RV 344/1998 AB 439/1999 LT 13)
LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 72/2008 (GP XXVI RV 1498/2008 AB 1584/2008 LT 51)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Oö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen |
§ 4 | Vorprüfungsverfahren |
§ 5 | Vorarbeiten |
§ 6 | Bewilligungsansuchen |
§ 7 | Bau- und Betriebsbewilligung |
§ 8 | Baubeginn |
§ 9 | Betriebsbeginn und Betriebsende |
Erlöschen der Bewilligung | |
Leitungsrechte | |
Inhalt der Leitungsrechte | |
Ausästung und Durchschläge | |
Ausübung der Leitungsrechte | |
Auswirkung der Leitungsrechte | |
Einräumung von Leitungsrechten | |
Enteignung | |
Gegenstand der Enteignung | |
Durchführung von Enteignungen | |
Beurkundung von Übereinkommen | |
Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile | |
Behörde | |
Strafbestimmungen | |
Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes | |
Übergangsbestimmungen | |
Schlußbestimmungen |