§ 8 Oö. SSWG 1970

Oö. SSWG 1970 - Oö. Starkstromwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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