§ 10 Oö. SSWG 1970

Oö. SSWG 1970 - Oö. Starkstromwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 10

Erlöschen der Bewilligung

 

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder

b)

die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt.

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird,

b)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder

c)

der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

In Kraft seit 26.01.1971 bis 31.12.9999
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