Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann im Einzelfall die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise ermächtigen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird in diesen Fällen im Namen der Landesregierung tätig.
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