§ 22 Oö. SSWG 1970

Oö. SSWG 1970 - Oö. Starkstromwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 22

Behörde

 

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann im Einzelfall die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise ermächtigen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird in diesen Fällen im Namen der Landesregierung tätig.

In Kraft seit 26.01.1971 bis 31.12.9999
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