§ 19a Oö. SSWG 1970

Oö. SSWG 1970 - Oö. Starkstromwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Landesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Die Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

In Kraft seit 20.04.2022 bis 31.12.9999
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