(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 9.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)
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