Durchführung bewilligter Sammlungen und Entzug der
Sammlungsbewilligung
(1) Der Veranstalter oder der Verantwortliche gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat dafür zu sorgen, daß
1. | die hingegebenen Geldbeträge vom Spender in fortlaufend numerierte, verplombte Sammelbüchsen eingebracht werden und | |||||||||
2. | Aufzeichnungen über die Zahl der ausgegebenen und wieder retournierten Sammelbüchsen geführt werden. |
(2) Stellt die Behörde fest, daß
1. | im Zuge einer bewilligten Sammlung gegen die Vorschriften des Abs. 1 verstoßen wurde, und besteht Grund zu der Annahme, daß weitere Verstöße dieser Art stattfinden werden, oder | |||||||||
2. | eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (§ 2 Abs. 3) nicht mehr vorliegt oder eine Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 7 erfüllt wurde, | |||||||||
hat sie die Bewilligung zu entziehen. |
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