Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 6. Mai 1953 über öffentliche Sammlungen (Sammlungsgesetz), LGBl. Nr. 33/1953, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/1969, außer Kraft.
(3) Bewilligungen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, gelten, soweit sie sich auf Sammlungen beziehen, die auch nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtig sind, mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Bewilligungen nach diesem Landesgesetz.
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