§ 4 Oö. SG 1996

Oö. SG 1996 - Oö. Sammlungsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 4

Verwendung und Abrechnung des Sammlungsergebnisses

 

(1) Der Veranstalter oder der Verantwortliche gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat

1.

die gesammelten Geldbeträge mit Ausnahme eines angemessenen Abzuges für die Abdeckung der Veranstaltungskosten zur Gänze dem bewilligten Sammlungszweck zuzuführen und

2.

innerhalb einer im Bewilligungsbescheid näher zu bestimmenden, angemessenen Frist nach Ablauf des bewilligten Sammlungszeitraumes der Behörde eine Abrechnung über das Sammlungsergebnis vorzulegen, der eine detaillierte Aufstellung der in Abzug gebrachten Veranstaltungskosten sowie ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Nettoerlöses beizufügen ist.

(2) Die Behörde hat die Richtigkeit der Angaben des Veranstalters oder des Verantwortlichen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 zu überprüfen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, in alle die Sammlung betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen des Veranstalters Einsicht zu nehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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