Behörde, Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
1. | für Sammlungen, die sich ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, | |||||||||
2. | für Sammlungen, die sich ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken und nicht unter Z. 1 fallen, die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
3. | für alle übrigen Sammlungen die Landesregierung. |
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Z. 1 sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
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