(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Sammlung entgegen § 2 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 2 Abs. 9 nicht einhält, | |||||||||
2. | den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Z 1 über die Pflichten betreffend die Durchführung einer bewilligten Sammlung zuwiderhandelt, | |||||||||
3. | die Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nicht führt, | |||||||||
4. | die gesammelten Geldbeträge einer Verwendung zuführt, die vom § 4 Abs. 1 Z 1 nicht gedeckt ist, | |||||||||
5. | die im § 4 Abs. 1 Z 2 geforderte Abrechnung auch nach einer von der Behörde gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegt, | |||||||||
6. | der Behörde entgegen § 4 Abs. 2 die Einsicht in die von ihr gewünschten Unterlagen und Aufzeichnungen verwehrt oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 63/2021) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Der gesammelte Geldbetrag kann für verfallen erklärt werden, wenn dieser in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld steht.
(4) Ort der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 ist der Sitz der überprüfenden Behörde (§ 4 Abs. 2).
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