§ 6 Oö. SG 1996

Oö. SG 1996 - Oö. Sammlungsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Sammlung entgegen § 2 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 2 Abs. 9 nicht einhält,

2.

den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Z 1 über die Pflichten betreffend die Durchführung einer bewilligten Sammlung zuwiderhandelt,

3.

die Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nicht führt,

4.

die gesammelten Geldbeträge einer Verwendung zuführt, die vom § 4 Abs. 1 Z 1 nicht gedeckt ist,

5.

die im § 4 Abs. 1 Z 2 geforderte Abrechnung auch nach einer von der Behörde gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegt,

6.

der Behörde entgegen § 4 Abs. 2 die Einsicht in die von ihr gewünschten Unterlagen und Aufzeichnungen verwehrt oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 63/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Der gesammelte Geldbetrag kann für verfallen erklärt werden, wenn dieser in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld steht.

(4) Ort der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 ist der Sitz der überprüfenden Behörde (§ 4 Abs. 2).

In Kraft seit 29.06.2021 bis 31.12.9999
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