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(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben bei der Vollziehung desdieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 1 § 2 Abs. 1 im Umfangund 9.
(3) Die Organe des Gesetzesöffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über die Mitwirkung der Bundespolizei beideren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirkendieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben bei der Vollziehung desdieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 1 § 2 Abs. 1 im Umfangund 9.
(3) Die Organe des Gesetzesöffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über die Mitwirkung der Bundespolizei beideren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirkendieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.