Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere:
1. | die Raumforschung des Landes, das ist die Untersuchung und Dokumentation des Zustandes des Raumes sowie die Beobachtung und Dokumentation seiner Entwicklung und der räumlich relevanten Einflussfaktoren; | |||||||||
2. | die Landesplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet; | |||||||||
3. | die Regionalplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für Teile des Landesgebietes (Regionen); | |||||||||
4. | die Planungen von Sachbereichen, das sind die ordnenden Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes; | |||||||||
5. | die Koordinierung der Planungen, das ist die Abstimmung der Planungen des Landes, der Gemeinden und anderer Planungsträger; | |||||||||
6. | die überörtliche Interessenabwägung (überörtliche Raumverträglichkeitsprüfung), das ist die Bewertung und Einschätzung wesentlicher Planungsvorhaben auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Raumordnung; | |||||||||
7. | die Beratung anderer Planungsträger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung und des Ergebnisses der überörtlichen Interessenabwägung; | |||||||||
8. | die Wahrung der Interessen des Landes bei raumrelevanten Planungen des Bundes, benachbarter Länder, nationaler und internationaler Institutionen sowie bei nationalen und internationalen Konferenzen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015) |
0 Kommentare zu § 8 Oö. ROG 1994