§ 12 Oö. ROG 1994 § 12

Oö. ROG 1994 - Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind zu ändern, wenn

1.

sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder

2.

sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern oder

3.

es das Gemeinwohl erfordert.

(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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