(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind zu ändern, wenn
1. | sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder | |||||||||
2. | sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern oder | |||||||||
3. | es das Gemeinwohl erfordert. |
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.
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