§ 5 Oö. ROG 1994 § 5

Oö. ROG 1994 - Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein Regionalverband besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

je einer Vertreterin oder einem Vertreter auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien;

2.

den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der in der Region liegenden Gemeinden;

3.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich;

4.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

5.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

6.

den Bezirkshauptleuten jener Bezirke, bei denen eine oder mehrere Gemeinden in der Region liegen.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies dem jeweiligen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Regionalverband ist ein Ehrenamt.

(4) Der Regionalverband kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung der Regionalverbände durch Verordnung regeln (Geschäftsordnung der Regionalverbände).

 

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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