§ 8 Oö. ROG 1994 § 8

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere:

1.

die Raumforschung des Landes, das ist die Untersuchung der natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen GegebenheitenDokumentation des Zustandes des Raumes sowie die Beobachtung ihrer Veränderungund Dokumentation seiner Entwicklung und der räumlich relevanten Einflussfaktoren;

2.

die Landesplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet;

3.

die Regionalplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für Teile des Landesgebietes (Regionen);

4.

die Planungen von Sachbereichen, das sind die ordnenden Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes;

5.

die Koordinierung der Planungen, das ist die Abstimmung der Planungen des Landes, der Gemeinden und anderer Planungsträger;

6.

die überörtliche Interessenabwägung (überörtliche Raumverträglichkeitsprüfung), das ist die Bewertung und Einschätzung wesentlicher Planungsvorhaben auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Raumordnung;

7.

die Beratung anderer Planungsträger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung und des Ergebnisses der überörtlichen Interessenabwägung;

8.

die Wahrung der Interessen des Landes bei raumrelevanten Planungen des Bundes, benachbarter Länder, nationaler und internationaler Institutionen sowie bei nationalen und internationalen Konferenzen.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2015

Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere:

1.

die Raumforschung des Landes, das ist die Untersuchung der natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen GegebenheitenDokumentation des Zustandes des Raumes sowie die Beobachtung ihrer Veränderungund Dokumentation seiner Entwicklung und der räumlich relevanten Einflussfaktoren;

2.

die Landesplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet;

3.

die Regionalplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für Teile des Landesgebietes (Regionen);

4.

die Planungen von Sachbereichen, das sind die ordnenden Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes;

5.

die Koordinierung der Planungen, das ist die Abstimmung der Planungen des Landes, der Gemeinden und anderer Planungsträger;

6.

die überörtliche Interessenabwägung (überörtliche Raumverträglichkeitsprüfung), das ist die Bewertung und Einschätzung wesentlicher Planungsvorhaben auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Raumordnung;

7.

die Beratung anderer Planungsträger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung und des Ergebnisses der überörtlichen Interessenabwägung;

8.

die Wahrung der Interessen des Landes bei raumrelevanten Planungen des Bundes, benachbarter Länder, nationaler und internationaler Institutionen sowie bei nationalen und internationalen Konferenzen.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

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