§ 4 Oö. ROG 1994 § 4

Oö. ROG 1994 - Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Regionen abgrenzen, in denen sich Regionalverbände bilden können.

(2) Regionalverbände haben insbesondere die Aufgabe,

1.

ein regionales Entwicklungsleitbild für die jeweilige Region zu erstellen und

2.

eine Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen gemäß § 11 abzugeben, wenn Gemeinden ihrer Region betroffen sind (§ 13 Abs. 3 Z 3).

(3) Regionale Entwicklungsleitbilder bestehen aus einem räumlichen Entwicklungsleitbild und einem regionalwirtschaftlichen Entwicklungsleitbild.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Inhalte der regionalen Entwicklungsleitbilder festlegen. Regionale Entwicklungsleitbilder dürfen den Zielen, Planungen und Festlegungen des Landes und des Bundes nicht widersprechen. Vor Beschlussfassung des regionalen Entwicklungsleitbildes durch den Regionalverband ist der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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